Datenschutzerklärung zum Wettbewerbsregister

(Stand: 28.11.2023)

Inhalt

  1. Verantwortlicher
  2. Datenschutzbeauftragter
  3. Zwecke der Verarbeitung
  4. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  5. Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, und deren Herkunft
  6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  7. Speicherdauer
  8. Rechte betroffener Personen
  9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
  10. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Das Bundeskartellamt (Registerbehörde) nimmt den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst. Die Registerbehörde hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass beim Betrieb des Wettbewerbsregisters die Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowohl von der Registerbehörde als auch von deren externen Dienstleistern beachtet werden.

Diese Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen dazu, wie die Registerbehörde und die bzw. der Datenschutzbeauftragte kontaktiert werden kann, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage erhoben werden und welche Rechte betroffene Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister haben.

Ergänzend zu dieser Datenschutzerklärung, welche die Besonderheiten bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister betrifft, gilt die allgemeine Datenschutzerklärung des Bundeskartellamtes. Diese ist auf der Homepage des Bundeskartellamtes abrufbar Datenschutzerklärung des Bundeskartellamtes (externer Link) .

1. Verantwortlicher

Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister ist das Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Telefon: 0228 997111-1280

E-Mail: support.webreg@bundeskartellamt.bund.de

2. Datenschutzbeauftragter

Der bzw. die behördliche Datenschutzbeauftragte ist erreichbar über datenschutzanfragen@bundeskartellamt.bund.de.

3. Zwecke der Verarbeitung

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) als elektronische Datenbank eingerichtet und geführt. In das Register werden Unternehmen eingetragen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind. Die eingetragenen Informationen können von öffentlichen Auftraggebern abgerufen werden, um zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen eines begangenen Wirtschaftsdelikts von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Daneben erhalten auch Stellen, die amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU führen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft aus dem Wettbewerbsregister. Damit leistet das Wettbewerbsregister einen wichtigen Beitrag dazu, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten.

4. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister sind das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV). Die Einrichtung und Führung des Wettbewerbsregisters ist eine rechtliche Verpflichtung der Registerbehörde im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO und eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Registerbehörde übertragen wurde (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO und § 3 BDSG).

5. Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, und deren Herkunft

Die Registerbehörde verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

a) Eintragungen im Wettbewerbsregister (sowie Abfragen und Auskünfte hierzu)

Die bei einer Eintragung im Wettbewerbsregister verarbeiteten Daten sind im Einzelnen in § 3 Absatz 1 WRegG und § 4 Absatz 2 WRegV aufgeführt. Dazu gehören:

  • der Name der mitteilenden Behörde und ggf. des entscheidenden Gerichts,
  • das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechtskraft,
  • das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde und ggf. des entscheidenden Gerichts,
  • die Stammdaten des betroffenen Unternehmens (Firma, Rechtsform, Anschrift, Familien- und Vorname der gesetzlichen Vertreter, ggf. Registerangaben, Umsatzsteuer-ID),
  • die Stammdaten der natürlichen Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, -ort und -land, Anschrift),
  • die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
  • die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen begründenden Umstände.

Diese Daten werden der Registerbehörde von den Strafverfolgungsbehörden und den Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, mitgeteilt (§ 4 Absatz 1 WRegG und § 4 Absatz 1 WRegV).

Darüber hinaus können in das Wettbewerbsregister eingetragene Unternehmen der Registerbehörde mitteilen, dass sie Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nachweisen können. Die Registerbehörde speichert die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister (§ 3 Absatz 2 WRegG und § 10 WRegV).

Dieselben Daten werden auch im Rahmen von Abfragen und Auskunftsanträgen der berechtigten Stellen und Personen verarbeitet (vgl. hierzu näher Abschnitt 6.).

b) Registrierung für die Nutzung des Wettbewerbsregisters

Die Mitteilung von Daten an die Registerbehörde und der Abruf von Daten aus dem Wettbewerbsregister erfolgt über eine amtliche Schnittstelle bzw. ein Internetportal. Die Nutzung des Portals setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden und abfrageberechtigten Stellen voraus (vgl. § 2 Absatz 1 WRegV). Für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle kann die Registerbehörde ebenfalls eine Registrierung verlangen (vgl. § 3 Absatz 2 WRegV). Die Registrierung erfolgt mittels eines von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten elektronischen Standardformulars.

Im Rahmen der Registrierung verarbeitet die Registerbehörde personenbezogene Daten derjenigen Bediensteten bzw. Beschäftigten, die für die Registrierung verantwortlich sind und mit der Freischaltung von Portal- bzw. Schnittstellennutzern oder der Abfrage betraut werden sollen. Soweit die Registerbehörde im Registrierungsprozess Erklärungen durch andere Stellen verlangt (z.B. zur Auftraggebereigenschaft eines Antragstellers), verarbeitet die Registerbehörde zudem personenbezogene Daten des mit der jeweiligen Erklärung befassten Bediensteten (vgl. hierzu § 2 Absatz 3 WRegV). Die verarbeiteten Daten sind im Einzelnen in § 2 Absatz 2 WRegV aufgeführt und umfassen insbesondere:

  • Vor- und Nachname des Bediensteten bzw. Beschäftigten sowie seine Kontaktdaten (dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
  • bei den mit der Verwaltung von Portal- bzw. Schnittstellennutzern oder der Abfrage betrauten Bediensteten zusätzlich die Nutzerkennungen,
  • soweit auch Unternehmen für die Nutzung des Portals zugelassen werden, zusätzlich die Bevollmächtigung der mit der Registrierung betrauten Beschäftigten.

Zudem werden ggf. personenbezogene Daten der den Antrag übermittelnden Person verarbeitet, soweit sie diese bei der Übermittlung angibt (z.B. Name, Vorname, dienstliche E-Mail-Adresse o.ä.).

c) Bearbeitung von Anfragen und Anträgen (sowie ggf. Gebühreneinzug)

Soweit Unternehmen oder natürliche Personen bei der Registerbehörde Anfragen oder Anträge stellen, verarbeitet die Registerbehörde (über die bereits unter Buchstabe a) erwähnten Daten hinaus) die mit der Anfrage bzw. dem Antrag übermittelten Daten, insbesondere die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlichen Kontaktinformationen (Name, Vorname, Anschrift und/oder E-Mail-Adresse etc.) und Angaben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu dem Anliegen und dem relevanten Sachverhalt.

Im Rahmen von Auskunftsanträgen nach § 5 Abs. 2 S. 1 WRegG, die gebührenpflichtig sind, werden zudem die zur Vereinnahmung der Gebühr notwendigen Zahlungsdaten verarbeitet. Hierzu gehören insbesondere:

  • der Einzahlungspflichtige (Name/Bezeichnung, Anschrift),
  • die Gebühr/der zu zahlende Betrag,
  • das eingesetzte Zahlverfahren,
  • Verwendungszweck und Grund der Zahlung,
  • der Zahlungsstatus,
  • das Fälligkeitsdatum sowie das Kassenzeichen zu dem jeweiligen Antrag.

d) Internetportal des Wettbewerbsregisters

Schließlich verarbeitet die Registerbehörde personenbezogene Daten beim Zugriff auf das Internetportal, um Nutzer zu identifizieren, ihre Nutzungsberechtigung festzustellen und Einzelzugriffe nachhalten zu können. Dazu gehören die folgenden Daten:

  • Login-Daten (SAFE-ID, Berechtigung [Rollentyp, Rollenwert]),
  • Technische Daten (Zeitstempel mit Datum und Uhrzeit, IP-Adressen, Cookies, Logfiles, Backups).
  • Vor- und Nachname des Nutzers sowie die Bezeichnung und die WebReg-ID der Organisation, für die er tätig ist.

Bei der WebReg-ID handelt es sich um die von der Registerbehörde vergebene ID, mit der die Organisation eindeutig beim Wettbewerbsregister gekennzeichnet wird. Die SAFE-ID kennzeichnet die Identität des Nutzers im Identitätsmanagementsystem SAFE (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government). SAFE ist ein im Auftrag der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz entwickeltes Identitätsmanagementsystem, das von Justiz und öffentlicher Verwaltung als Basisdienst für die Authentisierung von Nutzern verwendet wird.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Registerbehörde übermittelt die im Wettbewerbsregister gespeicherten Daten an folgende Kategorien von Empfängern, soweit jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen:

  • Betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen erteilt die Registerbehörde auf Antrag Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (§ 5 Absatz 2 Satz 1 WRegG).
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, erteilt die Registerbehörde Auskunft über den ein Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters mit dessen Zustimmung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 WRegG).
  • Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird (§ 5 Absatz 6 WRegG).
  • Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 GWB und Konzessionsgebern nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB sind bei bestimmten Auftragswerten verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter abzufragen, an den der Auftrag bzw. die Konzession vergeben werden soll (§ 6 Absatz 1 WRegG). Bei geringeren Auftragswerten oder im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs haben die genannten Auftraggeber zudem das Recht, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bietern abzufragen, an die der Auftrag vergeben bzw. die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen (§ 6 Absatz 2 WRegG). Schließlich übermittelt die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen Entscheidungen zu Anträgen auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung und weitere Unterlagen (§ 8 Absatz 4 Satz 5 WRegG).

Im Übrigen sind die im Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde vertraulich (§ 3 Absatz 3 WRegG). Sie werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, die betroffene Person hat hierin eingewilligt oder die Registerbehörde ist hierzu gesetzlich oder aufgrund ei¬ner gerichtlichen Entscheidung verpflichtet.

7. Speicherdauer

Die Speicherdauer einer Eintragung im Wettbewerbsregister ergibt sich aus § 7 Absatz 1 WRegG und beträgt je nach dem der Eintragung zugrundeliegenden Fehlverhalten drei oder fünf Jahre. Fristbeginn ist – wiederum abhängig vom eingetragenen Delikt – der Tag der Rechtskraft oder der Erlass der Entscheidung. Eine Eintragung wird auf Antrag des betroffenen Unternehmens vorzeitig aus dem Wettbewerbsregister gelöscht, wenn das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde eine Selbstreinigung für die Zwecke des Vergabeverfahrens nachgewiesen hat (§ 8 Absatz 1 WRegG). Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben sich aus § 125 bzw. § 123 Absatz 4 Satz 2 GWB.

Die im Rahmen der Registrierung verarbeiteten Daten werden solange gespeichert, bis die Befugnisse des betroffenen Bediensteten bzw. Beschäftigten zur Verwaltung von Portal- bzw. Schnittstellennutzern entfallen oder die registrierte Stelle ihre Eigenschaft als mitteilungspflichtige Behörde bzw. abfrageverpflichteter oder abfrageberechtigter Auftraggeber verliert. Beides muss der Registerbehörde mittels eines Standardformulars unverzüglich angezeigt werden. Die Registerbehörde löscht die betroffenen Daten sodann unverzüglich im Registrierungssystem (vgl. zu den Einzelheiten § 2 Absatz 4 WRegV).

Auskunftsanträge nach § 5 Absatz 2 Satz 1 WRegG sowie deren Beantwortung werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Abschluss des betreffenden Vorgangs aufbewahrt.

Die beim Zugriff auf das Internetportal verarbeiteten Login-Daten werden nach Beendigung der Session gelöscht. Die weiteren (technischen) Daten werden zum Zwecke der Wartung, Fehleranalyse, technischen Optimierung und Zugriffskontrolle gespeichert und gelöscht, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr.

Im Übrigen speichert die Registerbehörde personenbezogene Daten im Einklang mit der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien. Fachbezogene Akten werden über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens hinaus nur solange aufbewahrt, wie sie ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion erfüllen.

8. Rechte betroffener Personen

Die DSGVO stellt von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Reihe von Rechten zur Verfügung. Diese sind allerdings nicht in jedem Einzelfall einschlägig, sondern unterliegen jeweils bestimmten Voraussetzungen und Ausnahmen.

a) Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO

Betroffene Personen können von dem Verantwortlichen Auskunft über sie betreffende personenbezogenen Daten und eine Reihe weiterer den Datenverarbeitungsvorgang betreffende Informationen verlangen. Es gelten die in § 34 BDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht.

b) Recht auf Berichtigung, Artikel 16 DSGVO

Betroffene Personen können von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender personenbezogener Daten verlangen, soweit diese unrichtig sind.

c) Recht auf Löschung, Artikel 17 DSGVO

Betroffene Personen können von dem Verantwortlichen verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt, die Daten z.B. für die vorgesehen Zwecke nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Es gelten die in § 35 BDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht.

d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 DSGVO

Betroffene Personen können von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, wenn eine der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben ist, z.B. die Prüfung eines Berichtigungsverlangens oder eines Widerspruchs der betroffenen Person noch Zeit benötigt. Die Daten dürfen aber weiterhin zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden (Artikel 18 Absatz 2 DSGVO).

e) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO

Betroffene Personen haben das Recht, sie betreffende personenbezogene Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten und sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterzuleiten. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 DSGVO gilt dieses Recht aber nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

f) Recht auf Widerspruch, Artikel 21 DSGVO

Betroffene Personen haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, die aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt. Dieses Recht besteht gemäß § 36 BDSG nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Betroffenen Personen steht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der für die Registerbehörde zuständigen Aufsichtsbehörde zu (Artikel 77 DSGVO):

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorfer Str. 153 53117 Bonn

Telefon: +49 (0)228 997799-0

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

De-Mail: poststelle@bfdi.de-mail.de

10. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling im Sinne von Artikel 22 DSGVO findet bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsregister nicht statt.